§ 29 – Personalakte
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20/17ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U7C20.17.0
1. § 5 Abs. 2 IFG zielt in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne; die formelle Personalakte ist die Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitlichen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem Schutz des § 5 Abs. 2 IFG. 2. Weisen die Darlegungen der anspruchsverpflichteten Behörde zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen ein Mindestmaß an Plausibilität auf, darf das Gericht das Vorliegen fachgesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG nicht verneinen, ohne die zurückgehaltenen Unterlagen anzufordern und ein sogenanntes "in-camera"-Verfahren einzuleiten.
- BVerwG, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 WB 9/18ECLI:DE:BVerwG:2018:070618B1WB9.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.12.2017 – 1 WB 16/17ECLI:DE:BVerwG:2017:141217B1WB16.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – 1 WB 14/15ECLI:DE:BVerwG:2015:050815B1WB14.15.0
1. Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann, wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird, isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden. 2. Zum Begriff der Abhilfe in § 16a Abs. 4 WBO.
- BVerwG, Beschl. v. 25.09.2014 – 1 WB 17/14ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB17.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 WB 4/12
1. Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten erstreckt sich auch auf Nebenansprüche aus dem Bewerbungsverhältnis. 2. Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens haben einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Der Anspruch ist begrenzt auf die Einsicht in die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegen.
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