§ 30 – Geld- und Sachbezüge, Versorgung
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V119R0
1. Der Versorgungsanspruch eines während der Schwangerschaft geschädigten Kindes einer Soldatin setzt eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter voraus. 2. Die Betreuung und Behandlung einer Soldatin während der Schwangerschaft und Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte ist der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 WRB 1/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B1WRB1.20.0
1. Das Anhörungsrecht der Vertrauensperson in Beschwerdeverfahren (§ 31 SBG) ist akzessorisch zu den Gegenständen, in denen ein Beteiligungsrecht in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren besteht. 2. Der Begriff der Fürsorge im Sinne des § 26 Abs. 5 SBG umfasst nicht das gesamte Spektrum der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nur diejenigen sozialen Angelegenheiten, die einen besonderen lokalen Bezug zum Standort bzw. zur Dienststelle haben oder im Verantwortungsbereich des Disziplinarvorgesetzten liegen, mit dem die Vertrauensperson zusammenarbeitet. 3. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten unterliegt nicht der Beteiligung der Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz.
- BVerwG, Urt. v. 22.10.2020 – 5 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:221020U5A2.19.0
1. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Berechtigten zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu berechnen sind. 2. Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort sind in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des dortigen Dienstantritts im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV notwendig. Mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort und die Zeit, die für die Anreise üblicherweise benötigt wird, sowie auf eine etwaige Zeitverschiebung kann ein zeitlicher Zuschlag zu gewähren sein, bei dem die gesetzlichen Grenzen der Sonderurlaubsverordnung zu berücksichtigen sind.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C4.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C16.16.0
1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. 2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. 3. Beendet ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, muss sich dies nur dann im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt. 4. Im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist es ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchlaufen. 5. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestattet zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung; sie ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Zinsen.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C8.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 24/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C24.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C1.17.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 15/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C15.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C5.16.0
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