§ 30c – Arbeitszeit
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 1 WB 31/23ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B1WB31.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 29/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB29.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB42.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 28/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB28.19.0
1. § 1 Abs. 4 WBO steht gesonderten, aber wortgleichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Allgemeinverfügung nicht entgegen. 2. Anordnung des Dienstes i.S.v. § 21 Abs. 1 SAZV ist die für den nachgeordneten Bereich verbindliche Feststellung des Vorliegens und der Dauer eines Ausnahmetatbestandes nach § 30c Abs. 4 SG. 3. Einsatzgleiche Verpflichtung i.S.v. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG ist nicht schon eine Übung oder Ausbildung, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer einsatzgleichen Verpflichtung dient.
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 48/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB48.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.06.2020 – 1 WRB 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:250620B1WRB3.19.0
1. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV ist mit europäischem Recht vereinbar. 2. § 30c Abs. 3 SG, § 13 Abs. 2 SAZV verlangen eine einheitliche Entscheidung über die Verlängerung der regelmäßigen Dienstzeit, die nicht in Zeitabschnitte oder Dienstarten teilbar ist.
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 WB 50/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1WB50.19.0
1. Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann der Saldo eines Dienstzeitkontos für einen konkreten Abrechnungszeitraum sein, nicht aber eine einzelne Buchung. 2. Für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und von Mehrarbeit trägt grundsätzlich der Soldat die Darlegungs- und Beweislast.
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB13.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB12.17.0
1. Gelten für bestimmte Gruppen von Soldaten in einer deutschen Dienststelle der Bundeswehr im Ausland auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen spezielle Vorschriften zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, gehen diese Regelungen dem nationalen Soldatenarbeitszeitrecht in § 30c Abs. 1 SG vor. 2. Soweit die völkerrechtlichen Vereinbarungen für die Anordnung von Mehrarbeit und deren Ausgleich keine Regelungen treffen, gelten die nationalen soldatenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des § 30c Abs. 2 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung.
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