§ 31 – Fürsorge
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 13.07.2023 – 1 WB 36/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723B1WB36.22.0
- BVerwG, Urt. v. 11.05.2023 – 2 WD 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:110523U2WD12.22.0
Bei einer vorsätzlich unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung solcher Informationen die Dienstgradherabsetzung.
- BVerwG, Beschl. v. 20.02.2023 – 1 WB 36/22, 1 WB 5/23, 1 WB 36/22, 1 WB 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:200223B1WB36.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.01.2023 – 1 W-VR 23/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120123B1WVR23.22.0
Werden gegen eine Versetzung persönliche Belange geltend gemacht, die - wie die gemeinsame Betreuung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern - eine gesamte familiäre Situation betreffen, und sind beide Elternteile Soldaten, so gebietet der Schutz von Ehe und Familie, dass unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht nicht nur die Belange des von der Personalmaßnahme Betroffenen, sondern auch die Belange von dessen Ehepartner in die Ermessensausübung eingestellt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 17.05.2022 – 1 WB 35/21ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B1WB35.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 WRB 1/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B1WRB1.20.0
1. Das Anhörungsrecht der Vertrauensperson in Beschwerdeverfahren (§ 31 SBG) ist akzessorisch zu den Gegenständen, in denen ein Beteiligungsrecht in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren besteht. 2. Der Begriff der Fürsorge im Sinne des § 26 Abs. 5 SBG umfasst nicht das gesamte Spektrum der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nur diejenigen sozialen Angelegenheiten, die einen besonderen lokalen Bezug zum Standort bzw. zur Dienststelle haben oder im Verantwortungsbereich des Disziplinarvorgesetzten liegen, mit dem die Vertrauensperson zusammenarbeitet. 3. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten unterliegt nicht der Beteiligung der Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz.
- BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR2.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 29/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB29.19.0
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