§ 4 – Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2026 – 2 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:040326B2AV1.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2022 – 1 WNB 6/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230222B1WNB6.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 WB 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:270520B1WB18.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 – 1 WB 28/17ECLI:DE:BVerwG:2019:310119B1WB28.17.0
Die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 haben in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG keine den Vorgaben des Gesetzesvorbehaltes genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Sie dürfen aber für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B2VR2.16.0
1. Für zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzte und dort verwendete Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, gelten die allgemeinen für Beamte entwickelten Grundsätze des Konkurrentenstreitverfahrens. 2. Die Figur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs im Falle der Rechtswidrigkeit der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff.; 157, 168 Rn. 14) unterliegt einem eingeschränkten Anwendungsbereich und sachlichen Voraussetzungen. Es handelt sich um eine Option des Dienstherrn, der die damit verbundenen Vor- und Nachteile für die dienstlichen Interessen, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen hat. Sie scheidet aus, wenn der zu besetzende höherwertige Dienstposten andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Sie ermöglicht auch keine "fiktive Erprobung". 3. Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks) an. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen (hier: die nachträgliche Erfüllung der Anforderungen des Anforderungsprofils durch einen Bewerber) muss der Dienstherr nicht berücksichtigen.
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12
1. Dem Wehrdienstgericht steht ein Wahlrecht zu, Beschlüsse in gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. 2. Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln, einen Einschätzungsspielraum. Einschränkungen der freien Gestaltung der Haartracht können durch das Regelungsziel eines - für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden - einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds und Auftretens der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags gerechtfertigt sein. 3. Der Erlass über die Haar- und Barttracht der Soldaten (Anlage 1 zur Zentralen Dienstvorschrift 10/5) ist rechtmäßig. Die - von der Regelung für männliche Soldaten abweichende - Regelung über die Haartracht von Soldatinnen ist eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr.
- Wohnt der Dienstleistende bei Dienstantritt unentgeltlich, so ist für das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums erst nach Dienstantritt Mietbeihilfe nach § 7a USG nur dann zu gewähren, wenn der Dienstleistende den Wohnraum ohne den Dienst mit eigenen finanziellen Mitteln hätte anmieten können und wenn die Anmietung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus besonderen, schwerwiegenden Gründen (im Sinne einer Notlage) so dringend ist, dass sich der Dienstleistende dem - trotz seines Anspruchs auf eine unentgeltliche Dienstunterkunft - vernünftigerweise nicht entziehen kann (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).
Wohnt der Dienstleistende bei Dienstantritt unentgeltlich, so ist für das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums erst nach Dienstantritt Mietbeihilfe nach § 7a USG nur dann zu gewähren, wenn der Dienstleistende den Wohnraum ohne den Dienst mit eigenen finanziellen Mitteln hätte anmieten können und wenn die Anmietung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus besonderen, schwerwiegenden Gründen (im Sinne einer Notlage) so dringend ist, dass sich der Dienstleistende dem - trotz seines Anspruchs auf eine unentgeltliche Dienstunterkunft - vernünftigerweise nicht entziehen kann (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).
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