§ 7 – Grundpflicht des Soldaten

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 2 WD 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0

    1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0

    Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220126U2WD39.25.0

    1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen die nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften angemessene und zulässige Maßnahme festgestellt worden ist.

  • BVerwG, Urt. v. 15.01.2026 – 2 WD 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126U2WD4.25.0

    Stiehlt ein Soldat eine Waffe der Bundeswehr im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0

    Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 2 WD 36.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 2 WD 33.24ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U2WD33.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0

    Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht , bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.

  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 WD 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:301025U2WD31.24.0

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