§ 8 – Eintreten für die demokratische Grundordnung

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0

    Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 2 WD 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 WB 49.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB49.24.0

    Der vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik bilden ohne Hinzutritt weiterer Umstände keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 1 WB 51.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB51.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0

    Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.

  • BVerwG, Urt. v. 04.06.2025 – 2 WD 37.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040625U2WD37.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.03.2025 – 2 WD 18/24ECLI:DE:BVerwG:2025:190325U2WD18.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 2 WD 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2WD17.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 2 WDB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B2WDB1.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2025 – 2 WDB 11.23ECLI:DE:BVerwG:2025:210125B2WDB11.23.0

    1. Ein Soldat verletzt seine Verfassungstreuepflicht, wenn er die Staatsorgane nicht lediglich kritisiert, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiert, ihnen die Legitimation abspricht, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürwortet oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordert. 2. Der wiederholte Verstoß gegen die Anmeldepflicht der von dem Soldaten veranstalteten öffentlichen Versammlungen stellt einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar. 3. Die Missachtung des Beschleunigungsgebots und eine lange Gesamtdauer der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots (hier etwa 4 Jahre) sprechen bereits mit Gewicht dafür, dass die Maßnahmen mittlerweile unverhältnismäßig geworden sind.

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