§ 41 – Form der Begründung und der Umwandlung
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 22.11.2022 – VI R 6/21ECLI:DE:BFH:2022:U.221122.VIR6.21.0
NV: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Der Umstand, dass ein Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden kann, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 WDB 7/20ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B2WDB7.20.0
Der erforderliche Nachweis für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann sich bei Unklarheit des Empfangsbekenntnisses auch aus den Begleitumständen ergeben.
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