§ 44 – Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C1.21.0
- BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 2 WD 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:100920U2WD3.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 – 2 B 21/19ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B2B21.19.0
1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab. 2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 2 B 195/19
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 35/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118B2B35.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118B2B37.18.0
1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.
- BSG, Urt. v. 23.10.2014 – B 11 AL 21/13 RECLI:DE:BSG:2014:231014UB11AL2113R0
Das dem früheren Flugzeugführer eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46 Lebensjahrs gewährte Ruhegehalt führt als der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
- BVerwG, Beschl. v. 25.07.2014 – 2 B 42/14
- BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 2 C 67/11
Ein Soldat ist dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt.
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