§ 45 – Altersgrenzen
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 – 2 C 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130220U2C10.19.0
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 – 2 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130220U2C9.19.0
1. Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Fragen der Unionsrechtskonformität des Abschlags im Hinblick auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV stellen sich nicht in Fällen mit einem rein mitgliedstaatlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ohne Bezug zum Unionsrecht. Die rein hypothetische Aussicht einer künftigen Ausübung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit genügt insoweit nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 – 2 B 21/19ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B2B21.19.0
1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab. 2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118B2B37.18.0
1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 35/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118B2B35.18.0
- BSG, Urt. v. 23.10.2014 – B 11 AL 21/13 RECLI:DE:BSG:2014:231014UB11AL2113R0
Das dem früheren Flugzeugführer eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46 Lebensjahrs gewährte Ruhegehalt führt als der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
- BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 299/10
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 225/12
1. Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat. 2. Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
- BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – XII ZB 371/11
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen.
- 1. Die Mitteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PersStärkeG stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Dienstherrn an den Berufssoldaten dar, ihn zu einem konkretisierten späteren Zeitpunkt vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des § 45 Abs. 1 SG in den Ruhestand zu versetzen, die schriflicht oder mündliche erfolgen kann. 2. Lässt sich der Zugang der Mitteilung nicht feststellen, trägt der Dienstherr die Beweislast.
1. Die Mitteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PersStärkeG stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Dienstherrn an den Berufssoldaten dar, ihn zu einem konkretisierten späteren Zeitpunkt vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des § 45 Abs. 1 SG in den Ruhestand zu versetzen, die schriflicht oder mündliche erfolgen kann. 2. Lässt sich der Zugang der Mitteilung nicht feststellen, trägt der Dienstherr die Beweislast.
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