§ 45a – Umwandlung

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
(2)Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(3)Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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