§ 46 – Entlassung
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.08.2025 – 2 WD 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:140825U2WD29.24.0
- BVerwG, Urt. v. 04.03.2021 – 2 WD 11/20ECLI:DE:BVerwG:2021:040321U2WD11.20.0
1. § 84 Abs. 1 WDO verbietet nicht die Verwertung von Tatsachenfeststellungen, die im strafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage eines verständigungsbasierten Geständnisses nach Maßgabe des § 257c StPO getroffen wurden. 2. Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht regelmäßig kein Anlass, sich von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu lösen. 3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen.
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C37.18.0
1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. 2. Die Bewertung eines im weiteren Berufsleben erheblichen Vorteils des ehemaligen Soldaten für die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier für tatsächlich und unmittelbar aufgewandte Ausbildungskosten mit 35 v.H. dieser Kosten ist in jeder Hinsicht verhältnismäßig.
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C38.18.0
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 – 2 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130220U2C9.19.0
1. Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Fragen der Unionsrechtskonformität des Abschlags im Hinblick auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV stellen sich nicht in Fällen mit einem rein mitgliedstaatlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ohne Bezug zum Unionsrecht. Die rein hypothetische Aussicht einer künftigen Ausübung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit genügt insoweit nicht.
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 – 2 C 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130220U2C10.19.0
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 WD 29/18ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U2WD29.18.0
1. Versucht ein Soldat über die Einstellungsvoraussetzungen für die Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis zu täuschen, ist nach der Wertung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG die disziplinare Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 2. Wird zu diesem Zweck die E-Mail eines Dritten über die Abnahme von Prüfungsleistungen manipuliert, kann zugleich eine strafbare Verfälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB vorliegen.
- BVerwG, Beschl. v. 31.05.2019 – 2 B 44/18ECLI:DE:BVerwG:2019:310519B2B44.18.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 2/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C2.17.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C8.16.0
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