§ 69a – Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2)In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: 1.Familienname,
2.frühere Namen,
3.Vornamen,
4.Doktorgrad,
5.Tag und Ort der Geburt,
6.Geschlecht,
7.Staatsangehörigkeiten,
8.gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
9.Sterbetag sowie
10.Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3)Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 69a SG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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