§ 93 – Verordnungsermächtigungen

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1.die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2.die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
3.den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4.die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5.die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6.die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
7.die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
8.die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
9.die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
10.(weggefallen)
(2)Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1.die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
2.die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
3.die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
4.die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
5.die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
6.die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
7.die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
8.die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
9.die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3)Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über 1.das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
2.die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
3.Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
(4)Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5)Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 1 WB 21/24ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B1WB21.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB60.22.0

    1. Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln. 2. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften können für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden. 3. Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kann nur die dienstliche Beurteilung als Ganzes angegriffen werden. Die Anteile des Erst- und Zweitbeurteilers bilden unselbstständige, nicht isoliert anfechtbare Teile dieser dienstlichen Maßnahme.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 64/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB64.22.0

    1. Die zum 31. Juli 2021 - als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldatinnen und Soldaten - eingeführte Personalentwicklungsbewertung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. 2. Die Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Grundlinien der mit ihr beabsichtigten prospektiven Personalsteuerung durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien zählen insbesondere die Entscheidung über die Einführung der Personalentwicklungsbewertung (als solche), ihre (prospektive) Zweckeinrichtung und die Festlegung der wesentlichen Kategorien, anhand derer die prognostischen Einschätzungen vorgenommen werden sollen. 3. Die bisherige, weitestgehend auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32/20ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WB32.20.0

    1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar. 2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist verfassungsmäßig. 3. Bei der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat die für die Auswahl zuständige Stelle prognostisch einzuschätzen, ob die Höchstaltersgrenze im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende der dreijährigen Anwärterausbildung) einer Umwandlung des Dienstverhältnisses entgegenstehen wird. Sie hat dabei auch alle im Einzelfall möglichen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zu prüfen.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB13.17.0

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