Art. 6 – Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift

SGB11_NDG_1 · Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 SGB11_NDG_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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