§ 4 – Verringerung der Hilfebedürftigkeit

SGB2_48AFKV · Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat ;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2)Ergänzungsgrößen sind: 1.die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2.die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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