§ 6 – Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

SGB2_48AFKV · Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat .
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2)Ergänzungsgrößen sind:1.die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat ;
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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