§ 126 – Amtliche Statistik

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1)Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik 1.zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
2.zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
(2)Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.
(3)Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 126 SGB_14 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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