§ 128 – Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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