§ 168
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
- BSG, Urt. v. 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RECLI:DE:BSG:2025:301025UB8SO1224R0
- BSG, Urt. v. 18.04.2024 – B 5 R 10/23 RECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1023R0
1. Es bestehen auch für Zeiträume bis 2011 und darüber hinaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet wird, wenn Eltern ein Kind gemeinsam erziehen, ohne eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abzugeben und ohne dass sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil feststellen lässt. 2. Geben gemeinsam erziehende Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab, kommt eine Aufteilung der Erziehungszeit im monatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen nicht in Betracht, wenn die Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Elternteile und dabei auch durch die Mutter erfolgt.
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG123R0
1. In Rheinland-Pfalz ist das Land falscher Beklagter für eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Elterngeldbewilligung durch die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. 2. Eine allein wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes unterbliebene Teilzeiterwerbstätigkeit eines Elternteils schließt Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für beide Elternteile aus.
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG223R0
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 3/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG323R0
Bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens bewirkt die Nichtberücksichtigung von Kalendermonaten, in denen die berechtigte Person aufgrund der Covid-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte, keine Verkürzung des Bemessungszeitraums, sondern dessen Verschiebung in die Vergangenheit.
- BSG, Urt. v. 05.04.2023 – B 5 R 36/21 RECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R3621R0
1. Nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht von 1975 bestimmt das polnische Rentenrecht darüber, ob und in welchem Umfang in Polen zurückgelegte Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden (Bestätigung von BSG vom 12.8.1982 - 11 RA 58/81 = BSGE 54, 51 = SozR 6710 Art 4 Nr 3). 2. Bei Versicherten, die in Polen beschäftigt waren und dort zeitgleich ein Kind erzogen haben, werden nur dann sowohl Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung als auch Kindererziehungszeiten anerkannt (additive Berücksichtigung), wenn die dortige Kindererziehung einer Kindererziehung in Deutschland im Rechtssinn gleichsteht. 3. Das ist in aller Regel nur bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinn des Fremdrentengesetzes der Fall.
- BSG, Urt. v. 30.09.2021 – B 9 V 3/21 RECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V321R0
Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert neben der Angabe der verletzten Norm des Prozessrechts und der Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts in der Revisionsbegründung auch schlüssige Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung gegen diese Prozessrechtsnorm verstoßen hat und warum das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.
- BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:100821UB2U120R0
- BSG, Urt. v. 22.03.2021 – B 13 R 20/19 RECLI:DE:BSG:2021:220321UB13R2019R0
1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt. 2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.
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