§ 164

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2)Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 5/23 RECLI:DE:BSG:2023:220623BB2U523R0
  • BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA623R0
  • BSG, Urt. v. 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RECLI:DE:BSG:2025:301025UB8SO1224R0
  • BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1723R0
  • BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1623R0
  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 3 P 7/23 RECLI:DE:BSG:2024:121224UB3P723R0
  • BSG, Beschl. v. 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 RECLI:DE:BSG:2024:150524BB8SO322R0

    Im elektronischen Rechtsverkehr kann bei Dokumenten, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, auf eine einfache Signatur grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt.

  • BSG, Urt. v. 20.03.2024 – B 1 KR 24/22 RECLI:DE:BSG:2024:200324UB1KR2422R0
  • BSG, Urt. v. 20.03.2024 – B 1 KR 36/22 RECLI:DE:BSG:2024:200324UB1KR3622R0

    1. Sofern ein Rezepturarzneimittel nicht zugleich dem Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses unterliegt, muss dessen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erwiesen sein; dies ist von den Krankenkassen und - im Streitfall - den Sozialgerichten festzustellen. 2. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich der tödliche Krankheitsverlauf voraussichtlich erst in zwei Jahren verwirklichen wird.

  • BSG, Beschl. v. 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:270923BB2U123R0

    1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. 2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Kanzleipersonal dahingehend zu belehren und zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, dass Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sind. 3. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. 4. Inhaber eines beA dürfen das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen, auch nicht auf Kanzleimitarbeiter übertragen. 5. Ein Verstoß gegen das Überlassungsverbot führt zur Unwirksamkeit formgebundener Rechtsmittel.

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