§ 197

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2)Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG123R0

    1. Von der Gesamtverfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist im Regelfall eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann; diese Zeit beträgt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bei Kostenfestsetzungsverfahren regelhaft drei Monate und bei Erinnerungsverfahren regelhaft sechs Monate. 2. Die Gegenvorstellung ist entschädigungsrechtlich kein isoliert zu betrachtendes Gerichtsverfahren; ihre Bearbeitungsdauer ist dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen und die Vorbereitungs- und Bedenkzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelhaft um drei Monate zu verlängern. 3. Bei längerer Verfahrensdauer kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung vor Versendung der Verfahrensakten die Anfertigung von Zweitakten geboten sein. 4. Bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist der Monat der Verfahrenseinleitung ebenso mit einzubeziehen wie der Monat, in den der Abschluss des Verfahrens fällt (Fortführung von BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R = BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32).

  • BSG, Beschl. v. 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 BECLI:DE:BSG:2019:111119BB10UEG119B0
  • BSG, Beschl. v. 06.06.2018 – B 11 AL 91/17 BECLI:DE:BSG:2018:060618BB11AL9117B0
  • BSG, Beschl. v. 29.09.2017 – B 13 SF 8/17 SECLI:DE:BSG:2017:290917BB13SF817S0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 RECLI:DE:BSG:2016:191016UB14AS5015R0

    Schließt sich an ein Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren an, erledigt sich die Kostengrundentscheidung des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

  • BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BECLI:DE:BSG:2015:120215BB10UEG814B0

    1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre. 3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt. 4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.

  • BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 RECLI:DE:BSG:2014:100714UB10UEG813R0

    Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.

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