§ 198

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3)An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR217R0

    Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 15/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR1517R0
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 7/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR717R0
  • BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 RECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR817R0
  • BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 6/17 RECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR617R0
  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 RECLI:DE:BSG:2017:110717UB1KR2616R0

    1. Ein Versicherter beantragt bei seiner Krankenkasse hinreichend bestimmt eine Leistung, die ohne zeitgerechte Entscheidung als genehmigt gilt, wenn das Behandlungsziel klar ist. 2. Gilt ein Leistungsantrag eines Versicherten an seine Krankenkasse als genehmigt, erwächst ihm hieraus ein Naturalleistungsanspruch entsprechend dem fingierten Leistungsbescheid. 3. Ein Versicherter kann für eine ihm durch Genehmigungsfiktion zuerkannte Naturalleistung mit der allgemeinen Leistungsklage einen Vollstreckungstitel erstreiten, um sein Recht auf die vertretbare Handlung zu vollstrecken.

  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 1/17 RECLI:DE:BSG:2017:110717UB1KR117R0

    1. Berechtigte dürfen sich die ihnen fiktiv genehmigten Leistungen in einer Privatklinik zulasten ihrer Krankenkasse selbst verschaffen, wenn sie deren Gewährung später abgelehnt hat. 2. Berechtigte können von ihrer Krankenkasse nicht Erstattung von Kosten selbst beschaffter ärztlicher Leistungen beanspruchen, mit denen sie mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht belastet sind.

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