§ 199
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 1 KR 33/17 RECLI:DE:BSG:2019:260219UB1KR3317R0
- BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 15/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR1517R0
- BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR217R0
Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.
- BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 7/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR717R0
- BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 RECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR817R0
- BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 6/17 RECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR617R0
- BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 1/17 RECLI:DE:BSG:2017:110717UB1KR117R0
1. Berechtigte dürfen sich die ihnen fiktiv genehmigten Leistungen in einer Privatklinik zulasten ihrer Krankenkasse selbst verschaffen, wenn sie deren Gewährung später abgelehnt hat. 2. Berechtigte können von ihrer Krankenkasse nicht Erstattung von Kosten selbst beschaffter ärztlicher Leistungen beanspruchen, mit denen sie mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht belastet sind.
- BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 RECLI:DE:BSG:2017:110717UB1KR2616R0
1. Ein Versicherter beantragt bei seiner Krankenkasse hinreichend bestimmt eine Leistung, die ohne zeitgerechte Entscheidung als genehmigt gilt, wenn das Behandlungsziel klar ist. 2. Gilt ein Leistungsantrag eines Versicherten an seine Krankenkasse als genehmigt, erwächst ihm hieraus ein Naturalleistungsanspruch entsprechend dem fingierten Leistungsbescheid. 3. Ein Versicherter kann für eine ihm durch Genehmigungsfiktion zuerkannte Naturalleistung mit der allgemeinen Leistungsklage einen Vollstreckungstitel erstreiten, um sein Recht auf die vertretbare Handlung zu vollstrecken.
- BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 10/16 RECLI:DE:BSG:2016:131216UB1KR1016R0
1. Ein Versicherter hat auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Versorgung mit einem im Ausland für diese Indikation zugelassenen Arzneimittel, wenn die Europäische Arzneimittel-Agentur im zentralisierten Zulassungsverfahren die Zulassung des Arzneimittels zur Behandlung dieser Erkrankung bereits abgelehnt hat. 2. Verfolgt das pharmazeutische Unternehmen seinen im zentralisierten Zulassungsverfahren gestellten Antrag auf indikationsbezogene Erweiterung der Zulassung eines Arzneimittels - hier Avastin zur Behandlung des rezidivierenden Glioblastoms - nicht weiter, weil der Ständige Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur ein ablehnendes Gutachten erstellt hat, steht dies einer Ablehnung der Zulassungserweiterung gleich. 3. Hat ein Versicherter im einstweiligen Rechtsschutz die begehrte und zunächst abgelehnte Leistung von der Krankenkasse vorläufig tatsächlich erhalten, ist im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage darüber zu entscheiden, ob die Krankenkasse die Leistung zu Recht erbracht hat, wenn der Versicherte oder sein Rechtsnachfolger noch einem Schadensersatz- oder Erstattungsanspruch der Krankenkasse ausgesetzt ist.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.08.2016 – 1 BvR 380/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160804.1bvr038016
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