§ 3
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 06.09.2017 – B 13 R 177/17 BECLI:DE:BSG:2017:060917BB13R17717B0
Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
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