§ 39

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
(2)Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 RECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS2521R0

    Ist eine gemeinsame Einrichtung gebildet, kann keiner der beiden Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Zuständigkeit beim Vollzug des Leistungsrechts des SGB II tätig werden.

  • BSG, Beschl. v. 23.11.2017 – B 10 ÜG 1/17 KLECLI:DE:BSG:2017:231117BB10UEG117KL0
  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 AS 1/16 KLECLI:DE:BSG:2016:310516BB1AS116KL0

    1. Der Anspruch eines Bundeslandes auf Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung. 2. Der Bund und die Länder können sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten auf Verjährung berufen.

  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 4 AS 74/12 RECLI:DE:BSG:2013:020713UB4AS7412R0

    1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet. 2. Zur Annahme von grober Fahrlässigkeit bei Anwendung der Methode der vertikalen Einkommensanrechnung.

  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 RECLI:DE:BSG:2013:020713UB4AS7212R0

    1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen und Selbstvermittlungsprämien.

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