§ 65a
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA623R0
- BSG, Beschl. v. 07.10.2025 – B 5 R 71/25 BECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R7125B0
- BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 13/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1323R0
- BSG, Beschl. v. 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 RECLI:DE:BSG:2024:150524BB8SO322R0
Im elektronischen Rechtsverkehr kann bei Dokumenten, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, auf eine einfache Signatur grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt.
- BSG, Beschl. v. 12.12.2023 – B 1 KR 53/22 BECLI:DE:BSG:2023:121223BB1KR5322B0
- BSG, Beschl. v. 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:270923BB2U123R0
1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. 2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Kanzleipersonal dahingehend zu belehren und zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, dass Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sind. 3. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. 4. Inhaber eines beA dürfen das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen, auch nicht auf Kanzleimitarbeiter übertragen. 5. Ein Verstoß gegen das Überlassungsverbot führt zur Unwirksamkeit formgebundener Rechtsmittel.
- BSG, Beschl. v. 26.09.2023 – B 5 R 21/23 BHECLI:DE:BSG:2023:260923BB5R2123BH0
- BSG, Beschl. v. 14.09.2023 – B 12 BA 26/22 BECLI:DE:BSG:2023:140923BB12BA2622B0
- BSG, Beschl. v. 07.06.2023 – B 1 KR 11/22 BECLI:DE:BSG:2023:070623BB1KR1122B0
- BSG, Beschl. v. 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BHECLI:DE:BSG:2023:090323BB4AS10422BH0
Weist die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung eines Landessozialgerichts auf die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente hin, genügen die Wiedergabe der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, die Angabe, welche weiteren Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr gelten, und der Verweis auf die Informationen auf der Internetseite des Bundessozialgerichts.
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