§ 65d – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte

SGG · Sozialgerichtsgesetz

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA623R0
  • BSG, Beschl. v. 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:270923BB2U123R0

    1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. 2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Kanzleipersonal dahingehend zu belehren und zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, dass Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sind. 3. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. 4. Inhaber eines beA dürfen das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen, auch nicht auf Kanzleimitarbeiter übertragen. 5. Ein Verstoß gegen das Überlassungsverbot führt zur Unwirksamkeit formgebundener Rechtsmittel.

  • BSG, Urt. v. 29.06.2023 – B 1 KR 20/22 RECLI:DE:BSG:2023:290623UB1KR2022R0

    1. Syndikusrechtsanwälte, die für eine Behörde auftreten, können für die Übermittlung elektronischer Dokumente das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen. 2. Eine Verlegung im Sinn der Fallpauschalenvereinbarung erfordert eine stationäre Aufnahme im Sinn einer organisatorischen Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses.

  • BSG, Beschl. v. 27.06.2023 – B 1 KR 27/22 RECLI:DE:BSG:2023:270623BB1KR2722R0
  • BSG, Beschl. v. 18.01.2023 – B 2 U 74/22 BECLI:DE:BSG:2023:180123BB2U7422B0
  • BSG, Beschl. v. 27.09.2022 – B 7 AS 60/22 BECLI:DE:BSG:2022:270922BB7AS6022B0
  • BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – B 5 R 198/21 BECLI:DE:BSG:2022:160222BB5R19821B0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171220.1bvr223317

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