§ 86a

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2)Die aufschiebende Wirkung entfällt 1.bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4)Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 5 C 13/19ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U5C13.19.0

    1. Das Integrationsamt ist bei Erlass des Feststellungsbescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F. (= § 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) an die in dem Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) getroffene Regelung gebunden. 2. Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) haben keine aufschiebende Wirkung, weil die Ausgleichsabgabe eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist und der Bescheid zu ihrer Anforderung ergeht. 3. Eine Erstattung überzahlter Beträge der Ausgleichsabgabe ist auch nach Ablauf der Frist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX a.F. (= § 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX) möglich, wenn erst danach ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) zu Gunsten des Abgabepflichtigen abgeschlossen wird.

  • BSG, Urt. v. 22.03.2021 – B 13 R 20/19 RECLI:DE:BSG:2021:220321UB13R2019R0

    1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt. 2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.03.2018 – 1 BvR 300/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180314.1bvr030018
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160527.1bvr189015
  • BSG, Urt. v. 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 RECLI:DE:BSG:2015:250315UB6KA914R0

    1. Der Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) festsetzt, ergeht nicht als Verwaltungsakt. 2. Richtige Klageart für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags zur HzV ist die Feststellungsklage (Abgrenzung zu BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 §132a Nr 5). 3. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt nicht für Verträge zur HzV.

  • BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 RECLI:DE:BSG:2014:161214UB1KR3113R0

    1. Wendet sich ein Krankengeldbezieher gegen die Aufforderung seiner Krankenkasse, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt die aufschiebende Wirkung seiner dagegen eingelegten Rechtsmittel rückwirkend mit deren Zurückweisung. 2. Lässt ein Krankengeldbezieher die ihm wirksam gesetzte Frist verstreichen, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt lediglich sein Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld, das den Versicherungsschutz aufrechterhält.

  • BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 1 KR 32/13 RECLI:DE:BSG:2014:161214UB1KR3213R0
  • BSG, Urt. v. 27.11.2014 – B 3 KR 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:271114UB3KR613R0

    1. Die Sozialgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege. 2. Der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde über die Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege erledigt sich mit der Bekanntgabe des von der Schiedsperson erlassenen Schiedsspruchs. Für den Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es in solchen Fällen regelmäßig am erforderlichen Feststellungsinteresse.

  • BSG, Urt. v. 05.03.2014 – B 12 R 4/12 RECLI:DE:BSG:2014:050314UB12R412R0
  • BSG, Beschl. v. 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 BECLI:DE:BSG:2013:050613BB6KA413B0

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