§ 19 – Elektronische Wahl

SGLEIBWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 SGLEIBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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