Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
SGLEIBWV · 24 Normen
- § 1Verfahrensgrundsätze
- § 3Wahlberechtigung
- § 5Fristen
- § 6Bestellung des Wahlvorstandes
- § 7Aufgaben des Wahlvorstandes
- § 8Wählerinnenliste
- § 9Einspruch gegen die Wählerinnenliste
- § 10Wahlausschreiben
- § 11Bewerbung
- § 12Nachfrist für Bewerbungen
- § 13Bekanntgabe der Bewerbungen
- § 14Formen der Stimmabgabe
- § 15Persönliche Stimmabgabe mittels Stimmzettel
- § 16Wahlvorgang
- § 17Briefwahl
- § 18Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen
- § 19Elektronische Wahl
- § 20Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
- § 21Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes
- § 22Bekanntgabe der Gewählten
- § 23Aufbewahrung der Wahlunterlagen
- § 24Übergangsvorschriften
- § 25Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
- § 26Inkrafttreten
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.