§ 23 – Aufbewahrung der Wahlunterlagen

SGLEIBWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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