§ 5 – Fristen

SGLEIBWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SGLEIBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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