§ 9 – Einspruch gegen die Wählerinnenliste

SGLEIBWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

(1)Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen. Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten.
(2)Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu berichtigen. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüglich mit.
(3)Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Vollständigkeit hin und führt erforderliche Berichtigungen durch. Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 SGLEIBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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