§ 56 – Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über 1.Versetzungen,
2.Kommandierungen,
3.Wechsel des Dienstpostens und
4.Beförderungen.
(2)Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3)Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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