§ 59 – Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.
(2)Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.
(3)In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.
(4)Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
(5)Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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