§ 5 – Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes

SKPERSSTRUKTANPG · Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte

Die Versorgung 1.der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2.der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,
3.der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen,
4.der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird,
sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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