§ 11 – Beförderung der Mannschaften

SLV_2021 · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5.zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6.zum Korporal nach sieben Jahren und
7.zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 SLV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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