§ 26 – Beförderung der Offizierinnen und Offiziere

SLV_2021 · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1)Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig: 1.zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2.zum Major nach neun Jahren und
3.zum Oberst nach 15 Jahren.
(2)Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig: 1.zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 SLV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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