§ 3 – Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung

SMVERGV · Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte 1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 15,42 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 18,22 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 25,03 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 34,46 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SMVERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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