§ 5 – Ausschluss des Anspruchs

SMVERGV · Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1)Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1.einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist: 1.Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
2.Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SMVERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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