§ 4 – Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

SOLDERNANO_2026 · Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

(1)Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2)Es beruft Bewerberinnen und Bewerber 1.in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
2.in ein Reservewehrdienstverhältnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SOLDERNANO_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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