§ 3 – Begriffsbestimmungen

SOLDGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3)Eine Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4)Eine sexuelle Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5)Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 Abs. 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0

    Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0

    Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht , bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2025 – 2 WDB 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250425B2WDB13.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 WD 7/24ECLI:DE:BVerwG:2024:241024U2WD7.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.09.2024 – 1 WB 43.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1WB43.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2023 – 2 WDB 7/23ECLI:DE:BVerwG:2023:140823B2WDB7.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2022 – 2 WD 20/21ECLI:DE:BVerwG:2022:101122U2WD20.21.0

    1. Zum Amt für Militärkunde (Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes) versetzte Soldaten unterstehen weiterhin der Disziplinargewalt des Bundesministeriums der Verteidigung. 2. Wird eine nichtöffentliche Hauptverhandlung mit offenem Fenster geführt, begründet das regelmäßig keinen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 WDB 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B2WDB12.21.0

    1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO muss vom zuständigen Richter nicht handschriftlich unterzeichnet werden. 2. § 20 Abs. 1 WDO ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (hier: Smartphones und Tablets). 3. Einwendungen gegen die Dauer der Durchsicht von Datenträgern, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses dem Soldaten vorläufig entzogen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nach § 42 Nr. 5 WDO geltend zu machen. 4. Die mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung ersetzt nicht die konkrete Beschlagnahme einzelner beweiserheblicher Gegenstände bzw. Daten nach § 20 Abs. 1 WDO.

  • BVerwG, Urt. v. 22.04.2021 – 2 WD 15/20ECLI:DE:BVerwG:2021:220421U2WD15.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.

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