§ 6 – Persönlicher Anwendungsbereich

SOLDGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Dieses Gesetz dient dem Schutz von 1.Soldatinnen und Soldaten,
2.Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SOLDGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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