§ 7 – Benachteiligungsverbot
SOLDGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0
Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0
Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht , bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.
- BVerwG, Beschl. v. 25.04.2025 – 2 WDB 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250425B2WDB13.24.0
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 WD 7/24ECLI:DE:BVerwG:2024:241024U2WD7.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.08.2023 – 2 WDB 7/23ECLI:DE:BVerwG:2023:140823B2WDB7.23.0
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2022 – 2 WD 20/21ECLI:DE:BVerwG:2022:101122U2WD20.21.0
1. Zum Amt für Militärkunde (Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes) versetzte Soldaten unterstehen weiterhin der Disziplinargewalt des Bundesministeriums der Verteidigung. 2. Wird eine nichtöffentliche Hauptverhandlung mit offenem Fenster geführt, begründet das regelmäßig keinen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO.
- BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 WDB 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B2WDB12.21.0
1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO muss vom zuständigen Richter nicht handschriftlich unterzeichnet werden. 2. § 20 Abs. 1 WDO ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (hier: Smartphones und Tablets). 3. Einwendungen gegen die Dauer der Durchsicht von Datenträgern, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses dem Soldaten vorläufig entzogen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nach § 42 Nr. 5 WDO geltend zu machen. 4. Die mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung ersetzt nicht die konkrete Beschlagnahme einzelner beweiserheblicher Gegenstände bzw. Daten nach § 20 Abs. 1 WDO.
- BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 – 2 WD 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200122U2WD2.21.0
- BVerwG, Urt. v. 22.04.2021 – 2 WD 15/20ECLI:DE:BVerwG:2021:220421U2WD15.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 WD 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:070520U2WD13.19.0
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