§ 1 – Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

SOLDURLV · Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 06.10.2021 – 2 WD 3/21ECLI:DE:BVerwG:2021:061021U2WD3.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 04.05.2021 – 2 WD 16/20ECLI:DE:BVerwG:2021:040521U2WD16.20.0

    Ein unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst an fünf teilweise zusammenhängenden Tagen ist im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

  • BVerwG, Urt. v. 03.12.2020 – 2 WD 4/20ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U2WD4.20.0

    1. In einem maßnahmebeschränkten wehrdisziplinargerichtlichen Berufungsverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehindert, zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange diese weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer stehen noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird. 2. Eine andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB liegt bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung nur vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 1 WRB 2/11

    1. Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. 2. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. 3. Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV <juris: SoldUrlV> i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV <juris: BUrlV>), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch.

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