§ 18 – IMM-Eignungsbeurteilung

SOLVV_2014 · Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

(1)Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
(2)Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SOLVV_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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