§ 12
SPIELV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 06.07.2021 – 9 B 51/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060721B9B51.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 – 9 BN 5/18ECLI:DE:BVerwG:2018:090818B9BN5.18.0
- BFH, Urt. v. 21.02.2018 – II R 21/15ECLI:DE:BFH:2018:U.210218.IIR21.15.0
1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht vereinbar . 2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein .
- C-440/12 – Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen Finanzamt Hamburg-BergedorfECLI:EU:C:2013:687
Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Glücksspiele mit Geldeinsatz — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden — Zulässigkeit — Bemessungsgrundlage — Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer
- BFH, Urt. v. 07.12.2011 – II R 51/10
1. NV: Das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten.
- BFH, Beschl. v. 19.02.2010 – II B 122/09
1. NV: An der Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Speilvergnügungsteuergesetzes bestehen bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keine ernstlichen Zweifel . 2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet .
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