§ 13
SPIELV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)ECLI:DE:BFH:2023:BA.140223.IXB42.22.0
NV: Die §§ 36ff. RennwLottG zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele verstoßen bei summarischer Prüfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
- BFH, Urt. v. 21.02.2018 – II R 21/15ECLI:DE:BFH:2018:U.210218.IIR21.15.0
1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht vereinbar . 2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein .
- BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 B 29/17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B8B29.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 B 31/17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B8B31.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 B 30/17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B8B30.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 B 28/17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B8B28.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.05.2017 – 9 B 38/16ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B9B38.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.05.2017 – 9 B 39/16ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B9B39.16.0
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C5.16.0
- 1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können. 2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt. 3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können. 2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt. 3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
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