§ 16j – Herstellerpflichten der Einführer und Händler

SPRENGG_1976 · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie 1.einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
2.einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16j SPRENGG_1976 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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